Was bedeutet die Selbsthilfeförderung der Krankenkassen nach §20h SGB V in der Praxis?
Fallbeispiel
Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung der Krankenkasse geht davon aus, dass die Krankenkassen die örtliche Selbsthilfearbeit angemessen und ausreichend unterstützen.
Leider sieht dies in der Realität völlig anders aus. So ist es schon lange so, dass Selbsthilfegruppen im ersten Jahr ihres Bestehens keinerlei Förderung erhalten. Außerdem bekommen Gruppenleiter für ihre Fahrten zu den Gruppentreffen keinerlei Fahrtkostenerstattung. Sie werden gezwungen, dass Beratungsgespräche, Kooperationsgespräche, Treffen mit behandelnden Ärzten zusätzlich angeboten werden müssen, damit das Fahrgeld wenigstens teilweise im Rahmen der Gesamtförderung erstattet wird.
Genauso wurden die Projektförderungen für Honorarkosten der Referenten stark eingeschränkt. Mal ganz ehrlich, welcher Referent ist noch bereit, für ein winziges Honorar in Gruppen einen wissenschaftlichen Vortrag zu halten? Allein die Vorbereitungszeit erfordert einen beachtlichen zeitlichen Aufwand. Hinzu kommt noch die An- und Rückreise der Referenten, die in der Regel einen ganzen Tag in Anspruch nehmen kann. Leider, und das ist auch eine Tatsache, ist die Selbsthilfe gezwungen, die Gruppen alleine ohne jegliche Hilfe zu stemmen.
TEB e. V. mit ihren Regionalgruppen ist fachlich kompetent und damit durchaus in der Lage, diese Gruppentreffen ohne jegliche äußere Hilfe nutzbringend für Betroffene und deren Angehörigen zu gestalten. Aber, ganz ohne Geld ist dies nicht möglich.